Gründung
Bei der Praxisgründung sind verschiedene Themen und Aspekte zu berücksichtigen, um eine erfolgreiche und nachhaltige Praxis zu etablieren. Hier sind einige der wichtigsten Punkte, die bei der Praxisgründung zu beachten sind:
- Standortwahl: Der Standort der Praxis ist entscheidend für die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit. Es ist wichtig, einen Standort zu wählen, der gut mit dem öffentlichen Verkehr verbunden ist und ausreichend Parkmöglichkeiten bietet.
- Kosten und Finanzierung: Die Kosten für die Ausstattung, medizinische Geräte, Miet- oder Kaufpreise der Räumlichkeiten und das Startkapital in der Anfangsphase müssen berücksichtigt werden. Ein Businessplan ist erforderlich, um die Finanzierung durch Geldgeber wie Banken zu beantragen.
- Rechtliche Zulassungen: Die Eintragung ins Arztregister und die vertragsärztliche Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung sind notwendig, um eine Praxis gründen zu können.
- Praxisformen: Es gibt verschiedene Praxisformen, wie Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft, jede mit eigenen Vor- und Nachteilen.
- Personalmanagement: Ein gut strukturiertes Personal- und Ablaufmanagement ist entscheidend für die Effizienz der Praxis.
- Digitalisierung: Die Implementierung von elektronischen Patientenakten (ePA) und digitalen Tools kann die Patientenverwaltung und administrative Prozesse optimieren.
Praxisformen im Überblick
Einzelpraxis
Die Einzelpraxis ist eine Praxis, die von einem einzelnen Arzt, Zahnarzt oder Heilberufler betrieben wird. Der Inhaber hat die volle Kontrolle über das ärztliche Leistungsangebot und die Praxisführung.
In einer Einzelpraxis trägt der Inhaber die gesamte medizinische, betriebswirtschaftliche und organisatorische Verantwortung und haftet mit seinem privaten Vermögen. Diese Form der Praxis stellt die klassische Art der selbstständigen ärztlichen Tätigkeit dar.
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft, bestehend aus mehreren Ärzten.
Gemeinsame Berufsausübung bedeutet:
- in gemeinsamen Räumen
- mit gemeinsamer Praxiseinrichtung
- mit gemeinsamen Patientenakten und Abrechnungen
- mit gemeinsamem Personal
- auf gemeinsame Rechnung
Das bedeutet: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung ‒ nicht nur einen prozentualen Anteil ‒ in Anspruch genommen werden. Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.
Bei mehreren Standorten spricht man von einer überörtlichen BAG. An jedem Standort muss mindestens ein Gesellschafter tätig sein.
Praxisgemeinschaft
Anders als bei den Berufsausübungsgemeinschaften bestehen hier zwei oder mehrere getrennte Praxen.
Die Ärzte teilen sich:
- Räume
- Geräte
- Personal
Behandeln aber unterschiedliche Patienten und rechnen getrennt ab. Es findet keine gemeinsame Berufsausübung statt.
Vorteil: Kostenersparnis bei gleichzeitiger Unabhängigkeit.
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Ein MVZ ist eine zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der mehrere Ärzte zusammenarbeiten.
- Tätigkeit als Angestellte oder Vertragsärzte
- Fachübergreifend oder fachgleich möglich
- Gemeinsame Organisation unter einem Dach
Der ärztliche Leiter:
- arbeitet im MVZ
- ist weisungsfrei
- verantwortet die medizinischen Abläufe
Besonderheit:
Das MVZ selbst besitzt die Zulassung – nicht jeder einzelne Arzt.
Mögliche Träger:
- Vertragsärzte
- Krankenhäuser
- Kommunen
- Praxisnetze
- Gemeinnützige Einrichtungen
Zulässige Rechtsformen:
- Personengesellschaft
- GmbH
- Eingetragene Genossenschaft
- Öffentlich-rechtliche Form (AÖR)
Voraussetzungen:
- Mindestens zwei Vertragsärzte
- Wahl der Rechtsform
- Ärztliche Leitung
- Arztregisterauszüge
- Gesellschaftsvertrag
- Berufshaftpflichtversicherung
Zulassung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung. Sind in einem Versorgungszentrum unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (z. B. Ärzte und Psychotherapeuten), kann es auch in kooperativer Leitung (d.h. durch mehrere Leiter) geführt werden.
Laborgemeinschaft
Eine Laborgemeinschaft stellt eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten dar, welche dem Zweck dient, labormedizinische Analysen in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Die Gesellschaften besitzen aus diesem Grund die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt. Bei einer Laborgemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich regelmäßig um eine Kosten-/Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Gesellschaftszweck „Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen” verfolgt. Folglich werden die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben im Einzelnen auf die Mitglieder der Laborgemeinschaft umgelegt.
Die folgenden Fallgestaltungen sind in der Praxis zu differenzieren:
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – ohne Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – auch Leistungen an Nichtmitglieder
Weiterführende Links & Servicedokumente

